Eltern

Am Anfang eines Schuljahres wählen die Eltern der 1. und 3. Klassen für zwei Jahre:


• zwei Elternvertreter/innen


• drei Personen für die Klassen-und ZeugniskonferenzenElternvertreter/innen bilden den Schulelternrat der Schule. Dieser tagt zweimal im Schuljahr. Es werden Schulelternratsvorsitzende gewählt. Geschäftsordnung des Schulelternrats


Elternmitarbeit beim Mittwochsfrühstück:


Wie können Eltern in der Schule mitwirken? link


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Eltern arbeiten im Kreiselternratauch auf übergeordneter Ebene zusammen. http://www.kreiselternrat-celle.de

Geschäftsordnung Schulelternrat

§1 Zusammensetzung
(1) Der Schulelternrat besteht aus:
• Den Vorsitzenden der Klassenelternschaften
• Den Stellvertretern/innen der Klassenelternschaften

(2 Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzenden und eine/n Stellvertreter/in. Diese bilden den Vorstand. Bei Bedarf können Beisitzer gewählt werden.

(3) Wird eine Schule von mindestens 10 ausländischen Schülerinnen und Schülern besucht, und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und einen Stellvertreter in den Schulelternrat wählen.

§ 2 Beschlussfähigkeit
Der Schulelternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Klassen durch einen ihrer Vertreter/innen anwesend sind.

§ 3 Aufgaben des Schulelternrates
Der Schulelternrat nimmt die gesetzlichen Aufgaben nach § 96 des Niedersächsischen Schulgesetzes wahr.Ein Auszug:
• Erörterung von schulischen Fragen (Privatangelegenheiten von Lehrkräften oder Schülern dürfen nicht behandelt werden)
• Der SER kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten über seine Tätigkeit berichten.
 •Elternmeinungsfindung zu allgemeinen Themen, Organisation der Schule und Leistungsbewertung (Schulleitung und Lehrkräfte haben auf Antrag Auskunft zu erteilen)
• Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrates mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.Der Schulelternrat wählt:
• die Vertreter/innen für den Schulausschuss der Samtgemeinde,
• die Vertreter/innen für den Kreiselternrat,
• die Vertreter für die Fachkonferenzen, die die Schule gründet.
•die Vertreter für die Gesamtkonferenz•die Vertreter der Erziehungsberechtigten für den Schulvorstand

§ 4 Sitzungen
Der Schulelternrat tagt bei Bedarf, mindestens zweimal im Schuljahr.Eine Sitzung des Schulelternrates ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.An allen Sitzungen des Schulelternrates können Erziehungsberechtigte von Schülern der Schule als Zuhörer/innen teilnehmen –und sind herzlich eingeladen!

§ 5 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:•Die Vorbereitung und Leitung der Schulelternratssitzungen
• Die rechtzeitige Versendung der Einladungen (10-Tage Frist) mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung
• Die Wahrnehmung der Aufgaben des SER zwischen dessen Sitzungen
• Kontakt zur Schulleitung
• Information der Schulelternschaft über Neuwahlen zum Schulvorstand und Aufruf an alle Erziehungsberechtigte, sich zu bewerben.
• Kontakt zum Schulvorstand
• Die Ausführung der Beschlüsse des Schulelternrates•Die Information der gesamten Elternschaft
•Bericht über die Tätigkeit in der Sitzung des SER

§ 6 Beschlussfassung
(1) Grundsätzlich wird durch Handaufheben abgestimmt, auf Verlangen eines der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 7 Wahlen
Angelehnt an § 91 Nds. Schulgesetz
(1 ) Wahlberechtigt und wählbar sind die Erziehungsberechtigten. Nicht wählbar ist, wer an der Schule tätig ist oder die Aufsicht über die Schule führt.
(2) Elternvertreter/innen in den Klassenelternschaften sind für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Vertreter für Konferenzen und Ausschüsse werden ebenso für 2 Jahre gewählt.
(4) Die Mitglieder des SER sowie die Vertreterinnen und Vertreter in den Konferenzen und Ausschüssen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für 3 Monate, fort.
(5) Elternvertreter und aus ihrem Amt aus:
• Wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden.
• Wenn Sie die Erziehungsberechtigung verlieren.
• Wenn sie von ihrem Amt zurücktreten.
• Wenn ihre Kinder die GS Eldingen nicht mehr besuchen.
• Wenn ihre Kinder die Klasse verlassen, in der sie zu Elternvertretern gewählt worden.

§ 8 Protokoll
Über jede Sitzung des SER ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:
• Ort, Beginn und Ende der Sitzung
• Anwesenheitsliste
• Den Wortlaut der Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen
• Den zusammengefassten Verlauf der Sitzung
• Unterschrift des/r Protokollführers/in und des/r Sitzungsleiters/in.

§ 9 Datenschutz
Gewählte Elternvertreter und Erziehungsberechtigte können dem Vorstand des SER die Einwilligung geben, Informationen und Einladungen zu SER Sitzungen zusätzlich per Email zu verschicken. Ebenso kann die Telefonnummer genannt werden, um einen Ergebnisfluss und eine konstruktive Elternarbeit zu ermöglichen. -> Datenschutz

§ 10 Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung ist mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen und tritt am selben Tag in Kraft.
(2) Änderungen sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des Schulelternrates möglich.